B18 Verbindliche Mindesthonorare für freiberufliche Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach den Sozialgesetzbüchern SGB II/III

Status:
angenommen

Im Bereich der Aus- und Weiterbildung nach den Sozialgesetzbüchern SGB II/III arbeiten aktuell ca. 80.000 Beschäftigte, davon ca. 32.000 Beschäftigte als pädagogisches Personal in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Darüber hinaus kommen ca. 32-35.000 Honorarlehrkräfte zum Einsatz. Das sind nahezu 50 Prozent des gesamten pädagogischen Personals in dieser Branche, oftmals unter sehr prekären Erwerbsverhältnissen. Die Durchschnittshonorare liegen zwischen 20 und 30 Euro pro Unterrichtsstunde. Davon müssen die Honorarlehrkräfte als Versicherungspflichtige nicht nur ihre Sozialversicherungsbeiträge allein bezahlen, sondern auch noch für Zeiten der Auftragslosigkeit, eigener Weiterbildung, Erholungsurlaub etc. vorsorgen. Damit liegen diese Honorare unterhalb des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns von 12 Euro.

Honorarlehrkräfte sind oftmals bei mehr als nur einem Weiterbildungsträger zeitgleich in unterschiedlichen Projekten tätig. Es kommt nicht selten vor, dass eine Honorarlehrkraft für drei Auftraggeber tätig ist. Dadurch können die Rechte einer arbeitnehmerähnlichen Person nach § 12a TVG, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit und eine soziale Schutzbedürftigkeit bei einem Beschäftigungsrad von mehr als 50 Prozent von einem Auftraggeber voraussetzen, nicht erreicht werden.

Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung haben die Mitbestimmungsgremien kein Mitbestimmungsrecht bei der Vorgabe von Honorarverträgen sowie auf die Festsetzung der Honorarhöhe. Diese Möglichkeit nutzen viele Arbeitgeber zu ihren Gunsten aus, ersetzen oftmals Honorarlehrkräfte als günstigere Arbeitskraft „in Konkurrenz“ zum festangestellten pädagogischen Personal. Das hat zusätzlich negative Folgen für angestrebte oder schon vorhandene Haustarifverträge. Auch haben die Weiterbildungsträger durch die Einstellung von Honorarkolleg:innen eine Möglichkeit, den aktuell vereinbarten Mindestlohn für das pädagogische Personal nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu umgehen.

Zur Berechnung:

Die Mindesthonorarforderung orientiert sich an den tarifvertraglichen Regelungen des allgemeinverbindlichen Mindestlohns Weiterbildung für das pädagogische Personal in den Rechtskreisen SGB II/III nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dieser Mindestlohn wurde aktuell bis 2026 zwischen der Zweckgemeinschaft des BBB e.V. und ver.di/GEW abgeschlossen und regelt für das sog. pädagogische Personal außerdem noch 29 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche.

Für die Jahre 2023 bis 2026 wurden nach diesem Tarifvertrag folgende Stundenlöhne (Zeitstunden à 60 Min.) vereinbart: 2023: 18,41 Euro; 2024: 19,15 Euro; 2025: 19,96 Euro; 2026: 20,86 Euro.

Des Weiteren wurden 25 UE pro Woche (exklusive Vor- und Nachbereitungszeit sowie administrative Aufgaben bezogen auf die Weiterbildungsmaßnahme), 13,5 Krankheitstage pro Jahr, 10 Feiertage sowie sämtliche sozialversicherungspflichtige Leistungen, welche die Solo-Selbstständigen zu 100 Prozent selbst bezahlen müssen, mit in die Berechnung eingebunden. Hinzu kommt ein Erschwerniszulag in Höhe von 10 Prozent (für Unterrichtsmaterial, Auftrags-Akquise sowie notwendige Fortbildung etc.).

Die Jusos Halle fordern daher ein verbindliches Mindesthonorar für die zum Einsatz kommenden Honorarlehrkräfte im Bereich der öffentlich geförderten beruflichen Aus- und Weiterbildung nach den Sozialgesetzbüchern SGB II/III, welches sich an den branchenbezogenen Mindestlohn für das pädagogische Personal auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes orientiert.

 

Für die Jahre 2023 bis 2026 ergeben sich für sie daraus folgende Mindesthonorar-Forderungen pro Unterrichtseinheit (UE à 45 Minuten):

  • 2023: 49,00 Euro/UE
  • 2024: 51.00 Euro/UE
  • 2025: 53,00 Euro/UE
  • 2026: 56,00 Euro/UE

Wir fordern den SPD-Bundesvorstand auf, sich gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – BMAS dafür einzusetzen, Mindesthonorare in allen Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik verbindlich festzuschreiben.

Sollte bis 2026 ein Branchentarifvertrag nach Tarifvertragsgesetz auf der Grundlage einer von der Bundesregierung geplanten Bundestariftreue für bundesunmittelbare Dienstleistungen allgemeinverbindlich erklärt werden, müssen die Honorarsätze entsprechend neu angepasst werden.

Begründung:

Erfolgt mündlich

Text des Beschlusses:

Im Bereich der Aus- und Weiterbildung nach den Sozialgesetzbüchern SGB II/III arbeiten aktuell ca. 80.000 Beschäftigte, davon ca. 32.000 Beschäftigte als pädagogisches Personal in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Darüber hinaus kommen ca. 32-35.000 Honorarlehrkräfte zum Einsatz. Das sind nahezu 50 Prozent des gesamten pädagogischen Personals in dieser Branche, oftmals unter sehr prekären Erwerbsverhältnissen. Die Durchschnittshonorare liegen zwischen 20 und 30 Euro pro Unterrichtsstunde. Davon müssen die Honorarlehrkräfte als Versicherungspflichtige nicht nur ihre Sozialversicherungsbeiträge allein bezahlen, sondern auch noch für Zeiten der Auftragslosigkeit, eigener Weiterbildung, Erholungsurlaub etc. vorsorgen. Damit liegen diese Honorare unterhalb des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns von 12 Euro.

Honorarlehrkräfte sind oftmals bei mehr als nur einem Weiterbildungsträger zeitgleich in unterschiedlichen Projekten tätig. Es kommt nicht selten vor, dass eine Honorarlehrkraft für drei Auftraggeber tätig ist. Dadurch können die Rechte einer arbeitnehmerähnlichen Person nach § 12a TVG, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit und eine soziale Schutzbedürftigkeit bei einem Beschäftigungsrad von mehr als 50 Prozent von einem Auftraggeber voraussetzen, nicht erreicht werden.

Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung haben die Mitbestimmungsgremien kein Mitbestimmungsrecht bei der Vorgabe von Honorarverträgen sowie auf die Festsetzung der Honorarhöhe. Diese Möglichkeit nutzen viele Arbeitgeber zu ihren Gunsten aus, ersetzen oftmals Honorarlehrkräfte als günstigere Arbeitskraft „in Konkurrenz“ zum festangestellten pädagogischen Personal. Das hat zusätzlich negative Folgen für angestrebte oder schon vorhandene Haustarifverträge. Auch haben die Weiterbildungsträger durch die Einstellung von Honorarkolleg:innen eine Möglichkeit, den aktuell vereinbarten Mindestlohn für das pädagogische Personal nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu umgehen.

Zur Berechnung:

Die Mindesthonorarforderung orientiert sich an den tarifvertraglichen Regelungen des allgemeinverbindlichen Mindestlohns Weiterbildung für das pädagogische Personal in den Rechtskreisen SGB II/III nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dieser Mindestlohn wurde aktuell bis 2026 zwischen der Zweckgemeinschaft des BBB e.V. und ver.di/GEW abgeschlossen und regelt für das sog. pädagogische Personal außerdem noch 29 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche.

Für die Jahre 2023 bis 2026 wurden nach diesem Tarifvertrag folgende Stundenlöhne (Zeitstunden à 60 Min.) vereinbart: 2023: 18,41 Euro; 2024: 19,15 Euro; 2025: 19,96 Euro; 2026: 20,86 Euro.

Des Weiteren wurden 25 UE pro Woche (exklusive Vor- und Nachbereitungszeit sowie administrative Aufgaben bezogen auf die Weiterbildungsmaßnahme), 13,5 Krankheitstage pro Jahr, 10 Feiertage sowie sämtliche sozialversicherungspflichtige Leistungen, welche die Solo-Selbstständigen zu 100 Prozent selbst bezahlen müssen, mit in die Berechnung eingebunden. Hinzu kommt ein Erschwerniszulag in Höhe von 10 Prozent (für Unterrichtsmaterial, Auftrags-Akquise sowie notwendige Fortbildung etc.).

Die Jusos Halle fordern daher ein verbindliches Mindesthonorar für die zum Einsatz kommenden Honorarlehrkräfte im Bereich der öffentlich geförderten beruflichen Aus- und Weiterbildung nach den Sozialgesetzbüchern SGB II/III, welches sich an den branchenbezogenen Mindestlohn für das pädagogische Personal auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes orientiert.

Für die Jahre 2023 bis 2026 ergeben sich für sie daraus folgende Mindesthonorar-Forderungen pro Unterrichtseinheit (UE à 45 Minuten):

  • 2023: 49,00 Euro/UE
  • 2024: 51.00 Euro/UE
  • 2025: 53,00 Euro/UE
  • 2026: 56,00 Euro/UE

Wir fordern den SPD-Bundesvorstand auf, sich gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – BMAS dafür einzusetzen, Mindesthonorare in allen Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik verbindlich festzuschreiben.

Sollte bis 2026 ein Branchentarifvertrag nach Tarifvertragsgesetz auf der Grundlage einer von der Bundesregierung geplanten Bundestariftreue für bundesunmittelbare Dienstleistungen allgemeinverbindlich erklärt werden, müssen die Honorarsätze entsprechend neu angepasst werden.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: