In7 Einkommensabhängige Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen

Status:
angenommen

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für ein einkommensabhängiges Bußgeld für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h einzusetzen. Die Höhe der Geldstrafe soll anhand des Nettolohns und der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder in Tagessätzen festgelegt werden. Dazu muss im Ordnungswidrigkeitenrecht die Möglichkeit zur Schätzung der Einkünfte wie im Strafrecht (§ 40 Abs. 3 StGB) geschaffen werden.

Die Höhe des Einkommens soll zur leichteren Festsetzung der Strafe in Klassen unterteilt werden.

Begründung:

Ein Großteil von Verkehrsunfällen ist auf eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zurückzuführen. Eine reine Erhöhung der Bußgelder reicht dabei nicht aus, um auf alle Verkehrsteilnehmer eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Bei niedrigeren Einkommen wird eher auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung verzichtet als bei hohen Einkommen. Daher ist eine einkommensabhängige Geldstrafe, wie in Finnland oder den Niederlanden, sinnvoll.

Mithilfe von Tagessätzen, die anhand vom Einkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder festgelegt werden, schafft man eine höhere Abschreckung und mehr Gerechtigkeit. Da die Möglichkeit, das Einkommen zu schätzen, im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht existiert, muss diese geschaffen werden.

Um den Verwaltungsaufwand erträglich zuhalten, kann die Einkommenshöhe in Abstufungen eingeteilt werden und erleichtert dadurch die Festsetzung des Bußgeldes. Zusätzlich sollen nur Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h mit einem einkommensabhängigen Bußgeld geahndet werden, um die weiteren bürokratischen Anstrengungen gering zu belassen.

Text des Beschlusses:

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für ein einkommensabhängiges Bußgeld für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h einzusetzen. Die Höhe der Geldstrafe soll anhand des Nettolohns und der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder in Tagessätzen festgelegt werden. Dazu muss im Ordnungswidrigkeitenrecht die Möglichkeit zur Schätzung der Einkünfte wie im Strafrecht (§ 40 Abs. 3 StGB) geschaffen werden.

Die Höhe des Einkommens soll zur leichteren Festsetzung der Strafe in Klassen unterteilt werden.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: