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Als Jusos wollen wir auch weiterhin für dieses Anliegen kämpfen, debattieren und streiten.

Zur Streichung der Schuldenbremse aus dem Grundgesetz werden jedoch Zweitdrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat benötigt. Um diese zu erlangen, bedarf es eines gesellschaftlichen Konsens, an dem wir im Verbund mit anderen progressiven Kräften arbeiten werden. Dass nun auch Länderchefs der CDU mit Sondervermögen die Schuldenbremse umgehen oder sogar für ihre mittelfristige Aussetzung plädieren, spricht für sich. Aber auch innerhalb der SPD ist der Widerstand ausgeprägt.

Man kann natürlich Verfechter*in von inaktuellen Wirtschaftstheorien sein, jedoch der aktuelle Finanzierungsbedarf ist enorm. Anstatt die Zukunft zu gestalten, sparen wir das Land kaputt. Das hat mittlerweile nicht mehr nur Auswirkungen auf die öffentliche Infrastruktur, sondern zeigt sich auch in der Privatwirtschaft. Unternehmen entscheiden sich reihenweise Investitionen in die USA zu verlagern. Die Dekarbonisierung bietet große wirtschaftliche Chancen, aber Deutschland entscheidet sich aktuell bewusst dagegen, diese wahrzunehmen. Wir verspielen fahrlässig unsere Zukunft.

Fahrlässig ist es insbesondere, weil es auch ohne Grundgesetzänderung anders ginge. Die Schuldenbremse im Grundgesetz enthält keine quantitative Begrenzung der zulässigen Neuverschuldung. Stattdessen legt das Grundgesetz fest, dass die jährliche Nettokreditaufnahme die die konjunkturelle Entwicklung – beschrieben als Abweichung von der „Normallage“ der Wirtschaft – (symmetrisch) berücksichtigen soll. Die genaue Beschreibung bzw. Definition des Begriffs „Normallage“ wird nicht getätigt: „Das Verfahren zur Berechnung der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme und insbesondere der Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung ist nicht im Grundgesetz festgehalten. Es ist einfachgesetzlich geregelt“ (Krahé, Schuster, Sigl-Glöckner (2021): 1). Damit bleibt viel Interpretationsspielraum: „Die Bestimmung der Konjunkturkomponente und damit die Höhe der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme (ist) am Ende stark von der Auslegung des Begriffs Normalauslastung abhängig, der im rechtlichen Kontext nicht weiter spezifiziert wird“ (Krahé, Schuster, Sigl-Glöckner (2021): 2).

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Schuldenbremse liegt in der Hand der Bundesregierung, sie könnte sie heute ändern. Aktuell wird die zulässige Neuverschuldung in Abhängigkeit von der Produktionslücke berechnet. Sie „entspricht der Differenz zwischen dem geschätzten Produktionspotenzial (der Normallage) der Volkswirtschaft und dem erwarteten tatsächlichen BIP“ (Krahé, Schuster, Sigl-Glöckner (2021): 1).

Eine wissenschaftlich tragfähige Grundlage für die aktuelle einfachgesetzliche Ausgestaltung der Schuldenbremse gibt es dabei nicht. Im Gegenteil, die Schätzung des Produktionspotenzials, beziehungsweise der Produktionslücke hätte eigentlich niemals dazu genutzt werden sollen, ein quantitatives Kreditlimit zu berechnen (Vandermeulen et al., 2019). Dazu impliziert die heutige Methodik zur Schätzung des Produktionspotenzials normative Setzungen, die der Beschlusslage der SPD klar widersprechen. Anstatt zum Beispiel Vollbeschäftigung zu ermöglichen, wird von einer notwendigen Mindestarbeitslosigkeit ausgegangen. Anstatt Frauen und Männern gleichermaßen zu ermöglichen am Berufsleben teilzunehmen, wird davon ausgegangen, dass Frauen auch in Zukunft in wesentlich geringerem Maß erwerbstätig sind. Die heutige Ausgestaltung der Schuldenbremse sieht Gleichberechtigung nicht vor.